Ablauf des Verfahrens Nachdem ich Mitte November erfuhr, dass Hr. Ugarte Chacón per Twitter seinen Antrag für die Ordnungsmaßnahme gegen mich veröffentlicht hatte, wandte ich mich am 25. Nov. 2013 mit einer E-Mail an den Landesvorstand, in der ich mich nach dem zeitlichen Ablauf erkundigte. Ohne eine Antwort erhalten zu haben, wurde mir Mitte Dezember die
förmliche Verwarnung zugestellt, unterzeichnet von der Justitiarin Katrin Kirchert. Dagegen habe ich sofort Widerspruch beim Landesvorstand eingelegt und um eine Anhörung gebeten. Da der Verwarnungsbescheid jedoch keine Rechtsbehelfe enthielt, habe ich den Widerspruch an den Landesvorstand gerichtet, von dem ich die Verwarnung erhalten hatte. Obwohl ich mich am gleichen Tag per Mail als auch drei Tage später per Post an den Vorstand wandte, hat mich der Vorstand auch nicht nachträglich darüber informiert, dass eigentlich das Schiedsgericht zuständig war. In der Folge haben sowohl das Landesschiedsgericht als auch das Bundesschiedsgericht mit der Begründung der Verfristung eine inhaltliche Überprüfung nicht mehr zugelassen – ohne zu beachten, dass es lt. § 6 Abs. 1 S.3 Bundessatzung (entsprechend Art. 103 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf rechtliches Gehör gibt. Erst unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin konnte ich erreichen, dass die Ordnungsmaßnahme geprüft und zurückgenommen wurde, weil „keine Diskreditierung“ vorlag.